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Stabsstelle Krebspraevention | Lexikon

© DKFZ, Stabsstelle Krebsprävention

Warnhinweise

Lexikon

Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakprodukten weisen auf die Gesundheitsgefahren des Rauchens hin. Sie wecken Aufmerksamkeit, informieren wirksam über die Gesundheitsgefahren des Rauchens und machen das Rauchen unattraktiv. Raucher nehmen die Warnhinweise auf Tabakverpackungen wahr, registrieren deren Botschaft und werden, insbesondere durch emotionalisierende Bilder, zum Nachdenken über ihr Rauchverhalten und zu einer Verhaltensänderung motiviert. Kombinierte Warnhinweise aus Text und Bild werden von Rauchern besser wahrgenommen und häufiger gelesen als rein textliche Warnhinweise.

In Deutschland schrieb die Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch vom 29. Oktober 1991 für Zigaretten einen allgemeinen Warnhinweis ("Die EG-Gesundheitsminister: Rauchen gefährdet die Gesundheit") und einen besonderen Warnhinweis ("Rauchen verursacht Krebs", "Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten", "Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihres Kindes bereits in der Schwangerschaft", "Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko schwerer Erkrankungen") vor. Bei nicht zum Rauchen bestimmten Tabakprodukten lautete der allgemeine Warnhinweis "Tabak gefährdet die Gesundheit".

Mit der Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 wurden neue Warnhinweise Pflicht: Ein allgemeiner Warnhinweis ("Rauchen ist tödlich", "Rauchen kann tödlich sein" oder "Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu") und einer von 14 verschiedenen ergänzenden Warnhinweisen, die konkrete gesundheitliche Folgen des Rauchens benennen oder auf den Vorteil eines Rauchstopps hinweisen. Die Warnhinweise mussten in schwarzer Schrift auf weißem Grund gedruckt werden und einen schwarzen Rahmen haben. Der allgemeine Warnhinweis musste 30 Prozent der Vorderseite und der ergänzende Warnhinweis 40 Prozent der Rückseite einnehmen. Nicht zum Rauchen bestimmte Tabakprodukte mussten folgenden Warnhinweis tragen: "Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig".

Seit 2016 schreibt das Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 4. April 2016 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU die Aufmachung der Warnhinweise vor:

  • Für Zigaretten, Tabak zum Selberdrehen und Wasserpfeifentabak sind der allgemeine Warnhinweis "Rauchen ist tödlich", die Informationsbotschaft "Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind" sowie kombinierte Text-Bild-Warnhinweise Pflicht. Dabei müssen der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf weißem Grund mit schwarzem Rand in schwarzer Schrift auf die Packungsseite aufgedruckt werden und mindestens 50 Prozent der Fläche bedecken. Der kombinierte Warnhinweis muss an der Oberkante der Verpackung angebracht werden und je 65 Prozent der Vorder- und Rückseite der Verpackung bedecken.
  • Für andere Rauchtabakerzeugnisse (Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak) sind der allgemeine Warnhinweis "Rauchen ist tödlich", der 30 Prozent der Packungsvorderseite einnehmen muss, und ein Text-Warnhinweis, der 40 Prozent der Packungsrückseite bedecken muss, vorgeschrieben.
  • Für rauchlose Tabakprodukte (Kautabak, Schnupftabak) ist der Text-Warnhinweis "Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig" vorgeschrieben; er muss 30 Prozent der Vorder- und Rückseite der Verpackung bedecken.
  • Für nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter ist der Text-Warnhinweis "Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht" verpflichtend.

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