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Stabsstelle Krebspraevention | Lexikon

© DKFZ, Stabsstelle Krebsprävention

Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Produkte (Tabakerzeugnisverordnung, TabakerzV)

Lexikon

Die Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Produkte (Tabakerzeugnisverordnung, TabakerzV) regelt seit dem 20. Mai 2016 die Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen, die Verpackung von Tabakerzeugnissen, die Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen, Verbote zum Schutz vor Täuschung, die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, pflanzliche Raucherzeugnisse, den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sowie Mitteilungspflichten für Hersteller. Sie setzt die europäische Tabakproduktrichtlinie (Richtlinie 2014/40/EU) in deutsches Recht um und ersetzt die bis dahin gültige Tabakprodukt-Verordnung (TabProdV).

Wesentliche Punkte der Tabakerzeugnisverordnung sind:

  • Ein Verbot bestimmter Zusatzstoffe
  • Form und Packungsgröße: quaderförmig für Zigaretten, mindestens 20 Zigaretten pro Packung, Tabak zum Selberdrehen nur in quader- oder zylinderförmigen Packungen oder in Beuteln mit mindestens 30 g Tabak
  • Kombinierte Warnhinweise aus Bild und Text an der Oberkante der Packung, mindestens 65 Prozent der Vorder- und Rückseite für Zigaretten, Tabak zum Selberdrehen und Wasserpfeifentabak
  • Textwarnhinweis auf der Packungsseite für Zigaretten, Tabak zum Selberdrehen und Wasserpfeifentabak
  • Textwarnhinweise für rauchlose Tabakprodukte und andere Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten, Tabak zum Selberdrehen und Wasserpfeifentabak
  • Bestimmungen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
  • Tracking-and-Tracing-System mit individuellen Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsmerkmalen (seit dem 20. Mai 2016 für Zigaretten und Feinschnitt, ab dem 20. Mai 2024 auch für alle übrigen Tabakerzeugnisse)
  • Mitteilungspflichten für Hersteller
  • Regelungen für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter: Beipackzettel, Warnhinweis ("Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht."), Mitteilungspflichten für Hersteller
  • Regelungen für pflanzliche Raucherzeugnisse: Textwarnhinweis ("Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit"), Mitteilungspflichten für Hersteller

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