Stabsstelle Krebsprävention - Lexikon
Jugendschutzgesetz
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Entsprechend dem Jugendschutzgesetz sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind und Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Das Jugendschutzgesetz regelt unter anderem den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabakerzeugnissen, E-Zigaretten und E-Shishas sowie von Alkohol. Es regelt weiterhin die Abgabe von Filmen und Computerspielen und den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen an öffentlichen Orten wie Gaststätten, Diskotheken oder Kinos.
Wesentliche Punkte sind:
- Kinder und Jugendliche dürfen weder Tabakprodukte noch E-Zigaretten oder E-Shishas erwerben und sie dürfen diese Produkte auch nicht in der Öffentlichkeit konsumieren.
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen Spirituosen und branntweinhaltige Getränke weder erwerben noch in der Öffentlichkeit konsumieren.
- Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen andere alkoholhaltige Getränke (Bier, Wein, Sekt, Mischgetränke) weder erwerben noch in der Öffentlichkeit konsumieren.
- Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen wie Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Diese Bildträger dürfen in der Öffentlichkeit nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Alter haben.
- In Gaststätten dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur aufhalten, wenn eine erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendliche ab 16 Jahre dürfen sich zwischen 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht ohne Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person in Gaststätten aufhalten.
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen sich weder in Nachtbars, noch in Nachtclubs oder öffentlichen Spielhallen aufhalten.
- Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht an Geldspielgeräten spielen, weder in Spielhallen noch in der Gastronomie.