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Stabsstelle Krebspraevention | Lexikon

© DKFZ, Stabsstelle Krebsprävention

Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz, TabakerzG)

Lexikon

Das Tabakerzeugnisgesetz regelt Inhaltsstoffe, Verpackung und Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sowie das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter.

Zentrale Regelungspunkte sind:

  • für nikotinhaltige und nikotinfreie E-Zigaretten gelten dieselben Regelungen wie für Tabakerzeugnisse
  • Maximale Emissionswerte für Zigaretten: Teer: 10 mg/Zigarette, Nikotin: 1,0 mg/Zigarette, Kohlenmonoxid: 10 mg/Zigarette
  • Verbot charakteristischer Aromen für Zigaretten und Feinschnitt (Tabak zum Selberdrehen)
  • Verbot von Aromastoffen oder sonstigen technischen Merkmalen, mit denen sich Geruch, Geschmack oder Rauchintensität verändern lassen in jedem Bestandteil von Zigaretten oder von Tabak zum Selberdrehen
  • Verbot von Filtern, Papier oder Kapseln, die Tabak oder Nikotin enthalten für Zigaretten oder Tabak zum Selberdrehen
  • Verbot von Zusatzstoffen, die die toxische, suchterzeugende, krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsschädigende Wirkung von Tabakerzeugnissen erhöhen
  • Verbot von Zusatzstoffen, die einen gesundheitlichen Nutzen oder geringere Gesundheitsrisiken suggerieren (z. B. Vitamine, Mineralstoffe) für alle Tabakerzeugnisse
  • Verbot vom Zusatz von stimulierenden Substanzen (Z. B. Koffein, Taurin) für alle Tabakerzeugnisse
  • Einführung von gesundheitsbezogenen Warnhinweisen aus Text und Bild, die mindestens 65 Prozent der Vorder- und Rückseite der Verpackung bedecken für Zigaretten, Tabak zum Selberdrehen, Wasserpfeifentabak und nikotinhaltige E-Zigaretten und Nachfüllbehälter
  • Vorgaben für die Verpackungsgestaltung und Packungsinhalt: quaderförmig für Zigaretten, Tabak zum Selberdrehen nur in quader- oder zylinderförmigen Packungen oder in Beuteln mit mindestens 30 g Tabak
  • Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit und zum Sicherheitsmerkmal zur Eindämmung des Zigarettenschmuggels (Tracking-and-Tracing-System)
  • Vorgaben zur Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
  • Vorschriften für pflanzliche Rauchtabakerzeugnisse
  • Vorschriften für nikotinhaltige E-Zigaretten und Nachfüllbehälter: Maximalvolumen für Einweg-E-Zigaretten und -kartuschen: 2 ml, für Nachfüllbehälter 10 ml, Höchstgehalt an Nikotin 20 mg/ml, gleichmäßige Nikotinabgabe, Bruchsicherheit, Kindersicherheit, Auslaufsicherheit, Beipackzettel, Warnhinweis
  • Verbot irreführender Bezeichnungen für Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und pflanzliche Raucherzeugnisse
  • für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gelten dieselben Werbebeschränkungen wie für Tabakerzeugnisse
  • Werbeverbote für Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter für Presse, Hörfunk, Fernsehen und Internet sowie Verbot des Sponsorings
  • Verbot von Außenwerbung für Tabakerzeugnisse ab 2022, für Tabakerhitzer ab 2023, für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter ab 2024; Außnahme: Außenflächen des Fachhandels
  • Werbeverbot für Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter im Kino; Ausnahme: Filme ohne Jugendfreigabe
  • Verbot der kostenlosen Abgabe von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak
  • Vorgaben zu Mitteilungspflichten der Hersteller
  • Vorgaben für grenzüberschreitenden Absatz
  • Verbot von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch (Snus)

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