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Prädiktive Gentests: Was dürfen Versicherungen fragen?

Nr. 30k | 23.05.2023 | von KgB

Etwa fünf bis zehn Prozent aller Krebserkrankungen sind auf erbliche genetische Veränderungen zurückzuführen. Mithilfe prädiktiver Gentests kann bei begründetem Verdacht auf eine familiäre Häufung bestimmter Tumorleiden das erblich bedingte Krebsrisiko ermittelt werden. Im Zusammenhang mit diesen Tests kommt oft die Frage auf: Muss ich das Ergebnis meiner Versicherung mitteilen? Können mir Versicherungen aufgrund des Ergebnisses gekündigt werden? Dann ist es gut zu wissen, dass diese Punkte durch das Versicherungsvertragsgesetz und das Gendiagnostikgesetz geregelt sind. Der Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums erläutert die gesetzlichen Bestimmungen.

Prädiktive Gentests können eine erbliche Veranlagung für Krebserkrankungen ermitteln. Gründe, einen solchen Gentest durchführen zu lassen, sind beispielsweise familiär gehäuft auftretende Krebserkrankungen, etwa Brust-, Darm- oder Eierstockkrebs. Oder eine nachgewiesene erblich bedingte Genveränderung bei einem an Krebs erkrankten Angehörigen. Beim Nachweis eines erblich bedingten Krebsrisikos werden den Betroffenen intensivierte Früherkennung und vorbeugende Maßnahmen empfohlen, über die Ärzte persönlich beraten. Ratsuchende haben aber oft auch Sorge, dass sie bei Nachweis eines erblichen Krebsrisikos keine Lebensversicherung mehr abschließen können oder dass ihre Krankenkasse ihnen kündigt

Beim Krebsinformationsdienst beantworten Ärztinnen und Ärzte alle Fragen zum Thema Krebs, auch zum erblich bedingten Krebsrisiko und zu sozialrechtlichen Fragen. Sie sind täglich von 8 bis 20 Uhr unter 0800-420 30 40 oder unter krebsinformationsdienst@dkfz.de zu erreichen und informieren wissenschaftlich fundiert, verständlich und kostenlos.

Private Versicherungsunternehmen dürfen prädiktive Gentests nicht verlangen

Beim Abschluss eines Versicherungsvertrags wollen private Versicherungen wissen, welches Risiko sie im Einzelfall tragen. Deshalb müssen Fragen zu bestehenden oder vergangenen Erkrankungen laut Versicherungsvertragsgesetz vom Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß beantwortet werden. Allerdings: Prädiktive Gentests verlangen dürfen Versicherungsunternehmen nicht. Dies ist durch das Gendiagnostikgesetz geregelt.

Auskunftspflicht zu den Testergebnissen: Eher selten

Wird ein Gentest nach Vertragsabschluss durchgeführt, muss das Ergebnis dem privaten Versicherungsunternehmen nicht mitgeteilt werden. Wenn das Ergebnis eines Gentests bei Abschluss eines privaten Versicherungsvertrags bereits vorliegt, gilt: Wird im Versicherungsfall eine Leistung von mehr als 300.000 EUR oder eine Jahresrente von mehr als 30.000 EUR vereinbart, müssen Betroffene auf Nachfrage des Unternehmens das Ergebnis mitteilen. Das trifft bei privaten Lebens-, Pflegerenten-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen zu. Bei privaten Krankenversicherungen ist die Frage nach Gentests unabhängig von der Versicherungssumme aber immer verboten. Gesetzlich Versicherte müssen sich keine Gedanken machen. Denn bei den sogenannten Sozialversicherungen, wie den gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherungen, finden keine Gesundheitsprüfungen statt. Deshalb ist das Ergebnis eines Gentests für gesetzliche Versicherungen immer ohne Bedeutung.

Recht auf Nichtwissen

Gut zu wissen: Niemand ist verpflichtet, einen prädiktiven Gentest durchführen zu lassen. Denn im medizinischen Bereich stellt das „Recht auf Nichtwissen" sicher, dass jeder selbst entscheiden kann, ob er etwas über sein Risiko, beispielsweise an Krebs zu erkranken, erfahren möchte oder nicht.

Das Deutsche Krebsforschungszentrum (DKFZ) ist mit mehr als 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die größte biomedizinische Forschungseinrichtung in Deutschland. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler erforschen im DKFZ, wie Krebs entsteht, erfassen Krebsrisikofaktoren und suchen nach neuen Strategien, die verhindern, dass Menschen an Krebs erkranken. Sie entwickeln neue Methoden, mit denen Tumoren präziser diagnostiziert und Krebspatienten erfolgreicher behandelt werden können. Beim Krebsinformationsdienst (KID) des DKFZ erhalten Betroffene, Interessierte und Fachkreise individuelle Antworten auf alle Fragen zum Thema Krebs.

Um vielversprechende Ansätze aus der Krebsforschung in die Klinik zu übertragen und so die Chancen von Patientinnen und Patienten zu verbessern, betreibt das DKFZ gemeinsam mit exzellenten Universitätskliniken und Forschungseinrichtungen in ganz Deutschland Translationszentren:

  • Nationales Centrum für Tumorerkrankungen (NCT, 6 Standorte)
  • Deutsches Konsortium für Translationale Krebsforschung (DKTK, 8 Standorte)
  • Hopp-Kindertumorzentrum (KiTZ) Heidelberg
  • Helmholtz-Institut für translationale Onkologie (HI-TRON) Mainz – ein Helmholtz-Institut des DKFZ
  • DKFZ-Hector Krebsinstitut an der Universitätsmedizin Mannheim
  • Nationales Krebspräventionszentrum (gemeinsam mit der Deutschen Krebshilfe)
Das DKFZ wird zu 90 Prozent vom Bundesministerium für Bildung und Forschung und zu 10 Prozent vom Land Baden-Württemberg finanziert und ist Mitglied in der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren.

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