Cookie Hinweis

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen .

Essentiell

Diese Cookies sind für die Funktionalität unserer Website erforderlich und können nicht deaktiviert werden.

Name Webedition CMS
Zweck Dieses Cookie wird vom CMS (Content Management System) Webedition für die unverwechselbare Identifizierung eines Anwenders gesetzt. Es bietet dem Anwender bessere Bedienerführung, z.B. Speicherung von Sucheinstellungen oder Formulardaten. Typischerweise wird dieses Cookie beim Schließen des Browsers gelöscht.
Name econda
Zweck Session-Cookie für die Webanalyse Software econda. Diese läuft im Modus „Anonymisiertes Messen“.
Statistik

Diese Cookies helfen uns zu verstehen, wie Besucher mit unserer Webseite interagieren, indem Informationen anonym gesammelt und analysiert werden. Je nach Tool werden ein oder mehrere Cookies des Anbieters gesetzt.

Name econda
Zweck Measure with Visitor Cookie emos_jcvid
Externe Medien

Inhalte von externen Medienplattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Zustimmung mehr.

Name YouTube
Zweck Zeige YouTube Inhalte
Name Twitter
Zweck Twitter Feeds aktivieren
Stabsstelle Krebspraevention | Lexikon

© DKFZ, Stabsstelle Krebsprävention

Tabakwerbeverbote

Ein Verbot von Tabakwerbung ist eine der wirksamsten Maßnahmen der Tabakkontrolle und hat das Ziel, zu einem Rückgang des Tabakkonsums beizutragen. Effektiv im Sinne der Tabakkontrolle ist allerdings nur ein umfassendes Tabakwerbeverbot, das sämtliche Formen der Werbung einschließt. Ein begrenztes Tabakwerbeverbot, bei dem einzelne Bereiche der Tabakwerbung erlaubt bleiben, gibt den Herstellern die Möglichkeit, auf die noch erlaubten Bereiche auszuweichen und dort ihre Marketingaktivitäten zu intensivieren. Auf diese Weise bleibt Tabakwerbung im gesellschaftlichen Umfeld präsent.

In Deutschland ist Tabakwerbung in einigen Bereichen, die einen Großteil der Massenmedien (darunter die "klassischen Medien") umfassen, verboten, andere – insbesondere modernere Werbeformen – sind jedoch von Beschränkungen ausgenommen.

Ein Tabakwerbeverbot im Rundfunk und im Fernsehen besteht in Deutschland bereits seit dem Jahr 1974 durch das Vorläufige Tabakgesetz, das damals noch "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" hieß. Seit dem 1. April 2000 ist durch den Rundfunkänderungsstaatsvertrag in der Form des vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags das Sponsoring von Rundfunksendungen verboten. Im Jugendschutzgesetz aus dem Jahr 2002 wurde ein Verbot von Tabakwerbung im Kino vor 18 Uhr festgelegt.

Am 29. Dezember 2006 trat das "Erste Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetz" in Kraft, das die europäische Richtlinie 2003/33/EG (Tabakwerberichtlinie) in deutsches Recht umsetzte. Mit diesem wurden Verbote von Tabakwerbung in Printmedien (sofern diese nicht ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt sind) und im Internet sowie das Verbot des Sponsorings grenzüberschreitender Veranstaltungen eingeführt.

Im Jahr 2010 setzte das "Zweite Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetz" die durch Richtlinie 2007/65/EG geforderten Produktplatzierungen um. Es gilt für nach dem 19. Dezember produzierte Sendungen.

Daneben gibt das Vorläufige Tabakgesetz auch inhaltliche Beschränkungen für Tabakwerbung vor. Laut § 22 dürfen keine "Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen" verwendet werden, "durch die der Eindruck erweckt wird, daß der Genuß oder die bestimmungsgemäße Verwendung von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich oder geeignet ist, die Funktion des Körpers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig zu beeinflussen", "die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen", und "die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachahmenswert erscheinen lassen". Des Weiteren ist es verboten, "Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, daß die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein seien".

Das Vorläufige Tabakgesetz wurde vom Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz, TabakerzG) vom 4. April 2016 abgelöst, das am 20. Mai 2016 in Kraft trat und die Richtlinie 2014/40/EU (Tabakproduktrichtlinie) in deutsches Recht umsetzt. Seitdem gelten für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter dieselben Werbebeschränkungen wie für Tabakerzeugnisse. Außerdem ein Verbot der Außenwerbung seit 2022 für Tabakerzeugnisse, ab 2023 für Tabakerhitzer und ab 2024 für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter.

Dennoch sind in Deutschland immer noch viele Werbeformen für Tabakprodukte erlaubt. Dazu zählen unter anderem:

  • Werbung am Verkaufsort
  • Werbung an Außenflächen des Fachhandels
  • Werbung im Kino bei Filmen ab 18 Jahren
  • Sponsoring nicht-grenzüberschreitender Veranstaltungen
  • Verkaufsförderung (Promotion) und direkte Ansprache potentieller Kundschaft (z.B. auf Veranstaltungen und über E-Mails)
  • Ambient Media (im Lebensumfeld platzierte Werbeformen)

Bereits seit dem Jahr 2005, mit Inkrafttreten des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, besteht für Deutschland jedoch die Verpflichtung zur Einführung eines umfassenden Tabakwerbeverbots. Dieses hätte bis zum Jahr 2010 realisiert werden müssen.

nach oben
powered by webEdition CMS