Stabsstelle Krebsprävention - Lexikon
Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten)
Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) sind Tabakerzeugnissen verwandte Produkte, in denen eine Flüssigkeit (Liquid) aus Propylenglykol und/oder Glyzerin, Aromen und zumeist Nikotin verdampft wird. Das dabei entstehende Aerosol wird wie beim Rauchen inhaliert.
Die Geräte haben einen einheitlichen Grundaufbau aus Mundstück, elektronischem Verdampfer, Flüssigkeitsdepot und Batterie oder Akku. Der Verdampfungsmechanismus wird entweder durch Saugen am Mundstück oder durch Betätigen eines Schalters aktiviert, wodurch die Flüssigkeit unter Wärmeeinwirkung zu einem Aerosol vernebelt wird. Ein Aerosol wird nur während der Aktivierung produziert, nicht in den Pausen zwischen den einzelnen Zügen. Bei einigen Geräten simuliert eine LED-Leuchte das Glimmen des Tabaks.
Es gibt Einwegprodukte, die oftmals herkömmlichen Zigaretten nachempfunden sind. Sie sind mit Liquid befüllt und reichen in der Regel für rund 200 bis 500 Züge, was etwa ein bis zwei Packungen Zigaretten entspricht. Die meisten E-Zigaretten können jedoch mit Liquid nachgefüllt werden und verfügen über einen aufladbaren Akku. Geräte mit verstellbarer Leistung und austauschbaren Teilen werden als Mods bezeichnet.
Im direkten Vergleich zum Tabakrauchen ist der Konsum von E-Inhalationsprodukten wahrscheinlich etwas weniger schädlich, da die Liquids nicht verbrannt, sondern erhitzt werden; allerdings enthält das Aerosol von E-Zigaretten gesundheitsschädliche Substanzen wie beispielsweise Formaldehyd und Acrolein. Tier- und Zellversuche und eine zunehmende Zahl von Fallstudien weisen darauf hin, dass beim Konsum von E-Zigaretten ein Gesundheitsrisiko besteht, insbesondere für Atemwege und Herz-Kreislaufsystem. Da nikotinhaltige E-Zigaretten das Nikotin ähnlich effektiv abgeben wie Tabakzigaretten, ist davon auszugehen, dass sie ein ähnliches Abhängigkeitspotential haben wie diese.
Raucher verwenden E-Zigaretten oftmals, um damit weniger zu rauchen oder sich das Rauchen ganz abzugewöhnen. Die Wirksamkeit und Sicherheit in der Tabakentwöhnung sind aber nicht eindeutig wissenschaftlich bewiesen. Daher empfiehlt die aktuelle S3-Leitlinie "Rauchen und Tabakabhängigkeit: Screening, Diagnostik und Behandlung" E-Zigaretten nicht zur Tabakentwöhnung und Harm Reduction.
Zwar entsteht beim Konsum von E-Zigaretten – anders als bei Tabakzigaretten – zwischen den Zügen kein Aerosol, aber mit dem vom Konsumierenden ausgeatmeten Aerosol gelangen verschiedene gesundheitsgefährdende Substanzen in die Raumluft. Dazu gehören Propylenglykol, Glyzerin, Nikotin, lungengängige Partikel, geringe Mengen krebserzeugender Substanzen sowie Aromastoffe. Das Aerosol von E-Zigaretten und Tabakerhitzern ist auch für im Raum anwesende Nichtkonsumierende gesundheitlich bedenklich. Die Belastung ist sehr wahrscheinlich deutlich geringer als durch Tabakrauch, aber dennoch bedenklich. Die Schadstoffbelastung der Luft durch das Aerosol dieser Produkte könnte insbesondere für sensible Bevölkerungsgruppen wie Kinder, Schwangere, ältere Menschen und Personen mit chronischen Erkrankungen eine Gesundheitsgefahr bedeuten. Die langfristigen Folgen sind derzeit aufgrund fehlender Studien noch unbekannt.
Das erste Patent für eine rauchlose, tabakfreie Zigarette, mit der feuchte, erhitzte, aromatisierte Luft inhaliert werden sollte, meldete der Amerikaner Herbert A. Gilbert im Jahr 1963 an. Dieses Gerät wurde jedoch nie produziert. Die heutigen E-Zigaretten beruhen auf der Erfindung des Chinesen Hon Lik aus dem Jahr 2003. Seit 2012 kaufen Tabakkonzerne E-Zigarettenhersteller auf und bringen eigene Entwicklungen auf den Markt.
Seit dem 1. April 2016 dürfen in Deutschland entsprechend einer Änderung des Jugendschutzgesetzes E-Zigaretten und E-Shishas genauso wie herkömmliche Tabakerzeugnisse nicht mehr an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Zudem ist ihnen der Konsum in der Öffentlichkeit untersagt.
Seit dem 01. Januar 2021 werden nikotinhaltige und nikotinfreie E-Zigaretten und Nachfüllbehälter in Deutschland durch das Tabakerzeugnisgesetz und die Tabakerzeugnisverordnung mit folgenden Vorgaben reguliert:
- Pflicht zur Veröffentlichung einer Liste der Inhaltsstoffe und Emissionen
- Angaben zu Nikotinmenge und -aufnahme
- gleichmäßige Nikotinabgabe
- Höchstmengen: für E-Zigarette: 2 ml Füllvolumen, für Nachfüllbehälter: 10 ml Füllvolumen, für Nikotingehalt: max. 20 mg/ml
- E-Zigaretten und Nachfüllbehälter: kinder-, manipulations- und auslaufsicher
- Beipackzettel zu schädlichen Wirkungen
- Nur Inhaltsstoffe hoher Reinheit
- Nur Inhaltsstoffe, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen
- Verbot folgender Aromen: Vitamine, Koffein, Taurin
- Warnhinweis zu Suchtpotential von Nikotin
- gesundheitsbezogene Warnhinweise nur für nikotinhaltige E-Zigaretten und Nachfüllbehälter
- Werbeverbot für Presse, Hörfunk, Fernsehen und Internet
- Verbot von Außenwerbung und Sponsoring