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Stabsstelle Krebsprävention und WHO-Kollaborationszentrum für Tabakkontrolle

Bürger schützen – das tut die Politik

Bürger schützen – das tut die Politik

© DKFZ, Stabsstelle Krebsprävention

Regulierung von elektronischen Zigaretten

Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) sind Tabakerzeugnissen verwandte Produkte, für die nach ihrer Markteinführung über Jahre hinweg keinerlei Qualitätsauflagen bestanden. Innerhalb kurzer Zeit kamen zahlreiche verschiedene Produkte auf den Markt, von denen einige insbesondere in den Anfangszeiten technische Mängel aufwiesen: So gelangte teilweise beim Ziehen am Gerät Flüssigkeit in den Mund, beim Auswechseln der Kartuschen und beim Nachfüllen konnte Liquid austreten und manche Produkte waren undicht. Die Aerosolproduktion und die Nikotinabgabe der verschiedenen E-Zigaretten sind stark unterschiedlich.

E-Zigaretten und andere elektronische Inhalationsprodukte durften lange Zeit ohne jegliche Beschränkung beworben und verkauft werden – auch an Kinder und Jugendliche. Zwar sind die Produkte im Vergleich zu Zigaretten sehr wahrscheinlich weniger schädlich und können daher für Raucher eine Alternative zu Tabakzigaretten und anderen gerauchten Tabakprodukten sein, nach aktuellem Wissensstand sind sie aber gesundheitlich bedenklich. Enthalten sie Nikotin, bergen sie außerdem ein Abhängigkeitspotential. Deswegen sind sie für Nichtraucher – insbesondere für Kinder und Jugendliche – nicht geeignet.

Zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und zum Jugendschutz hat die Europäische Union in die Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU erstmals Regulierungsmaßnahmen für nikotinhaltige E-Zigaretten aufgenommen. Diese Richtlinie wurde mit dem Tabakerzeugnisgesetz in deutsches Recht umgesetzt. Seit dem 20. Mai 2016 gelten daher für nikotinhaltige E-Zigaretten folgende Regulierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Verbrauchersicherheit:

Regelungen zu Inhaltsstoffen und technischen Anforderungen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen
© dkfz.de

  • Maximalvolumen
    • für Einweg-E-Zigaretten und -kartuschen 2 ml
    • für Nachfüllbehälter 10 ml
  • Höchstgehalt an Nikotin 20 mg/ml
  • Das Nikotin muss unter normalen Gebrauchsbedingungen auf einem gleichmäßigen Niveau abgegeben werden
  • E-Zigaretten und Nachfüllbehälter müssen bruchsicher, auslaufsicher, manipulationssicher und kindersicher sein
  • E-Zigaretten müssen auslaufsicher nachfüllbar sein
  • Beipackzettel mit Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen, Gegenanzeigen, Warnhinweisen für bestimmte Verbrauchergruppen, Angaben zu möglichen gesundheitlichen und suchterzeugenden Wirkungen
  • Warnhinweis: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht“
  • Angabe der Inhaltsstoffe und des Nikotingehalts
  • Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern gelangen darf
  • Verbot folgender Zusatzstoffe: Vitamine, Koffein, Taurin
  • Verbot irreführender Bezeichnungen
  • Werbeverbot in Hörfunk, Print, Internet, Fernsehen; Verbot des Sponsorings grenzüberschreitender Veranstaltungen
  • Alterskontrolle bei Online-Verkauf
  • Informationspflichten für die Hersteller

Das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas vom 3. März 2016 verbietet durch eine Änderung des Jugendschutzgesetzes die Abgabe von E-Zigaretten und E-Shishas – egal, ob mit oder ohne Nikotin – an Kinder und Jugendliche. Ebenso wird Minderjährigen der Konsum von E-Zigaretten und E-Shisha untersagt.

In Deutschland verbotene Werbemaßnahmen und inhaltliche Beschränkungen für Werbung sowie weiterhin erlaubte Werbemaßnahmen für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
© dkfz.de

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 23. Oktober 2020 wurden nikotinfreie E-Zigaretten den nikotinhaltigen E-Zigaretten gleichgestellt. Damit gelten die Regulierungen zur Produktsicherheit auch für nikotinfreie E-Zigaretten (Ausnahme: Warnhinweis)

Außerdem verbietet dieses Gesetz die Außenwerbung für E-Zigaretten und Tabakerzeugnisse (mit Ausnahme von Außenflächen des Fachhandels) ab dem ersten Januar 2024.

Daneben enthält es eine Änderung des Jugendschutzgesetzes, durch die Werbung für E-Zigaretten und Tabakerzeugnisse im Kino verboten wird (Ausnahme: Filme mit Altersfreigabe ab 18 Jahren).

Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 führt erstmals eine spezifische Steuer auf E-Zigaretten und Nachfüllbehälter ("Substitute für Tabakwaren") ein.

Die Steuerhöhe liegt

  • für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2023 bei 0,16 Euro je Milliliter;
  • für den Zeitraum vom  1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 bei 0,20 Euro je Milliliter;
  • für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 bei 0,26 Euro je Milliliter;
  • ab dem 1. Januar 2026 bei 0,32 Euro je Milliliter

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