Tabakwerbung und Sponsoring
Inhaltsübersicht
Situation in Deutschland
Es bestehen folgende Tabakwerbeverbote:
1975: Das deutsche Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz verbietet:
– Werbung für Tabakprodukte in Fernsehen und Hörfunk sowie
– Werbung, die das Rauchen als unschädlich oder gesund, als Mittel zur Anregung körperlichen Wohlbefindens oder das Inhalieren als nachahmenswert darstellt.
31. August 1999: Der Rundfunkstaatsvertrag verbietet Sponsoring von Rundfunk- und Fernsehsendungen durch Zigarettenhersteller.
23. Juli 2002: Das Jugendschutzgesetz verbietet Tabakwerbung im Kino vor 18 Uhr.
23. Juli 2004: Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums verbietet:
– die kostenlose Abgabe von Zigaretten und
– legt die Mindestgröße einer Zigarettenpackungauf 17 Stück fest.
1. Januar 2007: Die Tabakwerberichtlinie der Europäischen Union (2003/33/EG) wird durch §21a des Vorläufigen Tabakgesetzes umgesetzt. Dieser verbietet:
– Werbung für Tabakerzeugnisse in Zeitungen und Zeitschriften, soweit diese nicht ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt sind,
– Werbung für Tabakerzeugnisse in „Diensten der Informationsgesellschaft“ wie dem Internet,
– Sponsoring von Rundfunkprogrammen und von grenzüberschreitenden Veranstaltungen durch Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist.
Erlaubt sind in Deutschland:
- Tabakwerbung auf Plakaten und am Verkaufsort
- Tabakwerbung im Kino nach 18 Uhr
- „Brand stretching“/„Brand sharing“ (Verwendung des Markennamens für Nicht-Tabakprodukte wie z.B. PARFÜM).
Zur weiteren Vertiefung dienen die nachstehend aufgeführten Veröffentlichungen des Deutschen Krebsforschungszentrums sowie weitere ausgewählte Publikationen als Download PDF.